Umtriebsentschädigungen oder «Privatbussen» fürs Falschparken auf Privatgrund
Einmal für ein paar Minuten falsch geparkt, und schon flattert ein böser Brief einer Überwachungsfirma oder eines Inkassobüros ins Haus. Gefordert wird eine Umtriebsentschädigung für das Parkieren auf fremdem Grund. Aber ist das überhaupt rechtmässig?
Was sind Umtriebsentschädigungen?
Bei Umtriebsentschädigungen handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen des Grundstückseigentümers oder des dinglich Berechtigten(z.B. Mieter) auf Schadenersatz für das rechtswidrige Parken des Fahrzeugs auf dem betroffenen Grundstück.
Wer darf solche Umtriebsentschädigungen einfordern?
Grundsätzlich können Grundstückseigentümer sowie dinglich Berechtigte (z. B. Mieter) eine Forderung stellen. Oft wird jedoch einem Überwachungsunternehmen direkt ein Überwachungsauftrag erteilt. Diese treiben die Forderungen im Namen des Grundstückseigentümers ein. Oft werden die Ansprüche auch direkt an die Unternehmen abgetreten.
Sind Umtriebsentschädigungen geschuldet?
Sofern Sie ohne Berechtigung auf fremdem Grundstück geparkt haben, ist eine Umtriebsentschädigung von den Gerichten grundsätzlich anerkannt. Sofern ein richterliches Verbot besteht, prüfen Sie genau, ob Sie zu den Berechtigten gehören oder nicht. Ein richterliches Verbot ist jedoch m.E. nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzfoderung.
Wie hoch darf eine Umtriebsentschädigung fürs Falschparkieren sein?
Die Grundstückseigentümer haben jedoch nur Anspruch auf diejenigen Umtriebe, die tatsächlich durch das Falschparken entstanden sind. Dazu gehört auch das Führen einer einfachen Buchhaltung mit einer Kontrolle der Zahlungseingänge. Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Massnahmen zur Überwachung und Sicherung von Parkplätzen, da solche nicht dem einzelnen fehlbaren Lenker zugeordnet werden können. Da sich die in Betracht fallenden kleinen Schadensposten nicht mit vernünftigem Aufwand exakt bestimmen lassen, ist nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR eine Schätzung nach richterlichem Ermessen vorzunehmen (Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 4.2 und 4.4 mit Hinweisen). Wie erwähnt, schätzt ein Gericht in der Regel die Höhe einer Entschädigung nach Ermessen ein. Es berücksichtigt bei dieser Schätzung den Aufwand des Beschwerdegegners für das Erstellen der Fotografien, das Nachforschen der Adresse beim Strassenverkehrsamt, das Ausfüllen des Formulars sowie des Einzahlungsscheins, den Postversand, die Kontrolle des Zahlungseingangs und die Auslagen für Porto sowie Kopien. Das Bundesgericht erachtete eine pauschalisierte Umtriebsentschädigung von Fr. 30 bzw. Fr. 52 als nicht überzogen und damit als zulässig. Das Bezirksgericht Zürich erachtete gemäss einem Bericht der NZZ vom 30. November 2004 Fr. 120 als zu hoch.
Hafte ich als Halter des Fahrzeuges für den Betrag?
Nein. Der Geschädigte kann nur vom fehlbaren Lenker des Fahrzeuges eine Umtriebsentschädigung verlangen. Die Gegenseite muss Ihnen also ein Verschulden nachweisen können (insbesondere, dass Sie gelenkt haben), was gar nicht so leicht sein dürfte.
Was passiert, wenn ich die Umtriebsentschädigung nicht bezahle?
Es ist möglich, dass der Grundstückseigentümer oder die Überwachungsfirma Betreibung einreicht oder Klage erhebt. Weil er hierfür das Kostenrisiko trägt, wird dieser Schritt nur mit Zurückhaltung ausgeübt.
Besteht auf dem Grundstück ein richterliches Verbot, kann Sie der Eigentümer ausserdem noch bei der Polizei anzeigen. In diesem Fall wird ein ordentliches Strafverfahren gegen Sie eingeleitet, welches von einer Übertretungsstrafbehörde geführt wird. Im schlimmsten Fall wird gegen Sie ein Strafbefehl ausgestellt unter Auferlegung einer Busse und zusätzlichen Verfahrenskosten. Diese Kosten können sich schnell zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- belaufen. Ein Strafregistereintrag droht jedoch nicht.
Empfehlung:
- Vergewissern Sie sich genau, ob Sie dort, wo Sie das Fahrzeug abstellen möchten, wirklich parkieren dürfen.
- Sofern Sie keine Zweifel an Ihrem Fehlverhalten und am Adressaten (Rechnungssteller) haben, überweisen Sie einen Betrag bis Fr. 60.- (oder etwas mehr). Oft verfolgt die Gegenseite den Fall dann nicht mehr weiter, weil dann das Kostenrisiko bei einem Unterliegen in der Regel zu hoch ist.
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